Absturz­si­cher­ung Höhe

Beschäftigt man sich mit Absturz­si­cher­ungen, kommt man früher oder später zur Frage: "Ab welcher Höhe muss ich eine Absturz­si­cher­ung anbringen?".

Da in Deutschland sehr viel Wert auf Arbeitssicherheit gelegt wird, gibt es dazu genaue Regelungen. Die genauen Höhen, ab denen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, können jedoch je nach Situation variieren.

Grundsätzlich muss an dieser Stelle zunächst definiert werden, was genau unter einer Absturz­si­cher­ung verstanden werden kann. Gemeinhin können alle Maßnahmen, die dazu beitragen, einen Absturz zu verhindern, als Absturz­si­cher­ung verstanden werden. Darunter fallen offensichtliche technische Einrichtungen, wie beispielsweise Brüstungen und Geländer oder auch Umwehrungen.

Ab welcher Höhe benötigt man eine Absturz­si­cher­ung?

Die DGUV Vorschrift 38 §12 nennt 5 verschiedene Szenarien.

  1. unabhängig von der Absturzhöhe bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen in der Nähe von Wasser oder flüssigen Stoffen (z. B. an Gewässern, Becken oder Gruben)
  2. bei mehr als 1m (100cm) Absturzhöhe bei freiliegenden Treppenläufen, Absätzen, Wandöffnungen, Bedienungsständen von Maschinen
  3. bei mehr als 2m (200cm) Absturzhöhe bei allen anderen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
  4. bei mehr als 3m (300cm) Absturzhöhe bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern
  5. bei mehr als 5m (500cm) Absturzhöhe beim Mauern über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern

Zu beachten ist hier allerdings, dass die Absturzhöhen nicht starr festgelegt sind sie sich individuell, auch unter Einbeziehung der folgenden Faktoren, unterscheiden können.

  • Absturzhöhe: Je höher die Absturzhöhe, desto größer das Risiko schwerer Verletzungen oder tödlicher Stürze.
  • Abstand zur Absturzkante: Je näher man sich an der Absturzkante befindet, desto geringer ist die Zeit, um auf einen Sturz zu reagieren.
  • Beschaffenheit des Untergrunds: Ein harter Untergrund wie Beton oder Stein erhöht das Risiko schwerer Verletzungen beim Aufprall im Vergleich zu weicherem Untergrund wie Erde oder Rasen.
  • Personengruppen vs. Einzelpersonen: Bei der Planung von Absturz­si­cher­ungen muss die Anzahl der zu schützenden Personen sowie deren individuelle Gefährdung berücksichtigt werden.

 

Die Planung einer Absturz­si­cher­ung muss daher individuell unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten erfolgen. Eine pauschale Anwendung der in der DGUV Vorschrift 38 §12 genannten Höhen reicht nicht aus, um den erforderlichen Schutz zu gewährleisten.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten für Arbeitssicherheit zur Verfügung, um Sie bei der Planung und Umsetzung geeigneter Absturz­si­cher­ungen zu unterstützen.

Für eine umfangreichere Auflistung geltender Vorschriften verweisen wir auf unseren Glossareintrag - Vorschriften für die Absturz­si­cher­ung.

Brüstungshöhe für Fenster und Dachfenster

Die Höhe der Fensterbrüstung spielt sowohl für die Sicherheit als auch für die Funktionalität der Fenster eine wichtige Rolle. Dabei müssen verschiedene Faktoren beachtet werden, insbesondere die Absturzhöhe und die Nutzung des Fensters als Fluchtweg.

Generelle Regeln:

  • Absturzhöhe bis 12 Meter: In Deutschland gilt laut Musterbauordnung eine Mindesthöhe von 80 cm für die Fensterbrüstung.
  • Absturzhöhe über 12 Meter: Ab einer Absturzhöhe von 12 Metern muss die Brüstung mindestens 90 cm hoch sein.
  • Dachfenster: Bei Dachfenstern, die als Fluchtweg dienen, liegt die maximale Brüstungshöhe je nach Bundesland zwischen 110 und 120 cm.
  • Fluchtweg: Fenster, die als Fluchtweg dienen, müssen in Bayern mindestens eine Größe von 60 cm x 100 cm haben.
  • Abstand zur Dachtraufe: Der Abstand zwischen Dachfenster und Dachtraufe darf 100 cm nicht überschreiten.
  • Fußbodenhöhe: Bei erhöhtem Fußboden (z. B. durch Fußbodenheizung) kann die Brüstungshöhe nicht mehr ausreichend sein.

Für besondere Anforderungen an die Absturz­si­cher­ung, z. B. bei großen Fenstern oder Fenstern in hoch gelegenen Stockwerken, können spezielle Absturz­si­cher­ungssysteme eingesetzt werden.

Höhe der Absturz­si­cher­ung bei Balkonen

Balkone müssen in Deutschland aus Sicherheitsgründen mit einer Absturz­si­cher­ung ausgestattet sein. Die Höhe dieser Sicherung ist in den einzelnen Bundesländern teils unterschiedlich geregelt.

Generell gilt:

  • Ab einer Höhe von 50 cm (in Bayern, anderen Bundesländern ab 1,0 m) ist eine Absturz­si­cher­ung vorgeschrieben, da Stürze aus dieser Höhe bereits schwere Verletzungen verursachen können.
  • Bis zu einer Absturzhöhe von 12 Metern muss die Absturz­si­cher­ung (Geländer, Brüstung oder Umwehrung) in ganz Deutschland mindestens 90 cm hoch sein.
  • Bei Absturzhöhen über 12 Metern muss die Absturz­si­cher­ung mindestens 110 cm hoch sein. (Ausnahme: Baden-Württemberg)

 

 


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