TRBS 2121: Technische Regeln für Betriebssicherheit

Definition der TRBS 2121

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 sind eine wichtige Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und fokussieren sich insbesondere auf die Identifikation und Bewertung von Absturzgefahren. Diese Richtlinien werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und regelmäßig aktualisiert. Ihre offizielle Bekanntgabe erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ministerialblatt.

Es ist essenziell zu betonen, dass die TRBS den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln und somit eine Vermutungswirkung in Bezug auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften entfalten. Jedoch bedeutet dies nicht, dass sie unmittelbar bindend sind, da die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten auch auf andere Weisen sichergestellt werden kann. Damit spielen die TRBS eine entscheidende Rolle in der Gewährleistung der Betriebssicherheit und tragen dazu bei, Unfälle und Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren.

Anwendungsbereich

Regel 1:

Diese Technische Regel kommt zum Einsatz, wenn es darum geht, Absturzgefahren zu ermitteln und zu bewerten, die im Rahmen der Nutzung von Arbeitsmitteln auftreten können. Sie gibt beispielhaft Maßnahmen an, die dazu dienen, Beschäftigte bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich zu schützen.

Regel 2:

Hier werden spezifische Verfahren beschrieben, die zur Ermittlung und Bewertung von Absturzgefahren bei Beschäftigten angewendet werden.

Regel 3:

Zusätzlich zur allgemeinen TRBS 2121 greifen spezifische Teile dieser Regel bei bestimmten Arbeitsumständen. So sind beispielsweise bei der Nutzung von Gerüsten die Bestimmungen der TRBS 2121 Teil 1 zu beachten. Für den Einsatz von Leitern ist die TRBS 2121 Teil 2 relevant, während bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Verwendung von Seilen die TRBS 2121 Teil 3 Anwendung findet. Beim gelegentlichen Anheben von Beschäftigten mit Arbeitsmitteln sind die Vorgaben der TRBS 2121 Teil 4 verbindlich.

Durch diese klare Unterteilung und Differenzierung der Regelungen wird ein umfassender Schutz der Beschäftigten vor Absturzgefahren in verschiedenen Arbeitskontexten gewährleistet.

TRBS 2121-2. Was ist noch erlaubt?

Der Geltungsbereich der TRBS 2121 Teil 2 umfasst sämtliche tragbaren und fahrbaren Leitern. Ortsfeste Leitern (Steigleitern) hingegen fallen nicht in den Regelungsumfang, da sie integraler Bestandteil baulicher Anlagen sind und nicht als eigenständige Arbeitsmittel gemäß der Betriebssicherheitsverordnung betrachtet werden. Folglich werden Steigleitern auch nicht als Leitern im Sinne der TRBS 2121 Teil 2 betrachtet.

Bei der Anwendung der TRBS 2121 Teil 2 ist zusätzlich die TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" (Juli 2018) zu berücksichtigen.

Zusammenfassend sind die wesentlichen Punkte zu beachten:

Bei seltenem Einsatz von Leitern ausschließlich als Verkehrsweg, also als Zugang zu einem Arbeitsplatz, sind auch Höhen über 5 Meter zulässig. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die eigentliche Arbeit auf der Leiter nicht gestattet ist.

Erlaubt ist:

  • Die Nutzung von Sprossenleitern als Zugang zu einem Arbeitsplatz (Verkehrsweg) bis zu einer Höhe von 5 Metern.
  • Die Nutzung von Stufenleitern als Zugang zu einem Arbeitsplatz (Verkehrsweg) bis zu einer Höhe von 5 Metern.

Bei einer Standhöhe von bis zu 2 Metern ist es erlaubt, auf Stufenleitern zu arbeiten, sowie auf Plattformen (eventuell auch Zusatzplattformen). Die Arbeitszeit ist dabei nicht eingeschränkt. Das Arbeiten auf Sprossenleitern ist jedoch untersagt.

Bei einer Standhöhe von 2 bis 5 Metern ist es erlaubt, auf Stufenleitern zu arbeiten, sowie auf Plattformen (eventuell auch Zusatzplattformen). Allerdings darf die Arbeitszeit maximal 2 Stunden betragen. Das Arbeiten auf Sprossenleitern ist in diesem Fall nicht gestattet.

Diese Richtlinien dienen dazu, die sichere Verwendung von Leitern als Verkehrsweg und als erhöhter Arbeitsplatz zu gewährleisten und potenzielle Gefahrensituationen zu minimieren.

Die Umsetzung der TRBS 2121 Teil 2 kann anhand folgender Empfehlungen optimiert werden

  • Grundsätzlich sollte bei der Nutzung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz bevorzugt auf Stufen- oder Plattformleitern zurückgegriffen werden.
  • In besonderen und gut begründeten Ausnahmefällen ist es gestattet, auf tragbaren Leitern mit Sprossen zu arbeiten. Diese Ausnahmesituationen müssen jedoch vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
  • Bei der Verwendung einer Stufen-Anlegeleiter als Arbeitsplatz ist darauf zu achten, dass der Anlegewinkel korrekt eingestellt wird (im Bereich von 60 – 70 Grad). Dadurch wird sichergestellt, dass die Stufe in Auftrittsrichtung gerade steht und ein mögliches Abrutschen von der Stufe aufgrund eines zu großen Anlegewinkels vermieden wird.
  • Einhängepodeste sollten nur als Notlösung und in begrenztem Maße empfohlen werden. Es ist ratsam, alternative Sicherheitsmaßnahmen zu erwägen.

Maßnahmen: Unsere Produkte

Die Maßnahmen zur Vermeidung von Abstürzen werden in eine klare Hierarchie eingegliedert. An oberster Stelle steht der vorrangige Einsatz kollektiver Absturz­si­cher­ungen wie Schutzgeländer, die dazu dienen, Stürze von vornherein zu verhindern.

An zweiter Stelle werden kollektiv wirkende Auffangeinrichtungen wie Auffangnetze genannt. Diese sind darauf ausgerichtet, Personen aufzufangen, die abstürzen könnten, bevor es zu einem gefährlichen Aufprall oder Zusammenstoß kommt.

Falls es aus baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Art der Arbeit nicht möglich ist, diese Maßnahmen zu implementieren, greift man auf persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zurück. Dabei ist es besonders wichtig, die spezifischen Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, ein angemessenes Rettungskonzept zu entwickeln und sicherzustellen, dass die Schutzausrüstung sachgemäß verwendet wird. Es ist entscheidend, dass diese persönliche Schutzausrüstung korrekt eingesetzt wird, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.